

AGB
1. ANGEBOT
Unsere Angebote sind stets freibleibend und befristet bis zum 30. Tag nach
dem Ausstellungsdatum. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Angaben in Prospekten
und Anzeigen sind einschließlich der Preise unverbindlich.
2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Sämtliche Aufträge, Abmachungen oder Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt worden sind. Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden Bedingungen, auch wenn ausnahmsweise eine Bestätigung des Auftrages
nicht erfolgt sein sollte. Bei Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen bleiben die
übrigen Bedingungen gültig. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind
für uns in keinem Fall verbindlich.
Die Firma R+W ist berechtigt, ihre Produkte fortlaufend fortzuentwickeln. Geringfügige
Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt sind dann zulässig, wenn
sie der qualitativen und wirtschaftlichen Fortentwicklung des Produktes dienen.
3. PREISE
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Fracht und Verpackung. Maßgebend sind jeweils
die am Tag der Lieferung gültigen Listengrundpreise. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Soweit Rabatte auf die Listengrundpreise gewährt werden, gelten sie ausschließlich für die
jeweilige Lieferung und sind weder für alle Kupplungstypen noch für spätere Aufträge bindend.
Fällt der Abnehmer in Konkurs oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet,
so fällt ein vereinbarter Rabatt weg und es gelten unsere Listengrundpreise, und zwar auch dann, wenn ursprünglich Nettopreise vereinbart worden sind.
4. GEFAHRÜBERGANG
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Käufer
über, sobald die Ware das Lager… bzw. unsere Geschäftsräume verlässt. Die Versandart bleibt unserer Wahl überlassen.
5. LIEFER- UND ABHNAHMEFRISTEN
Lieferfristen rechnen vom Eingang der Bestellung bzw. ab endgültiger Klärung der Ausführung ab Werk bei ungehindertem Fortgang der Herstellung ohne Hindernisse.
Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt,
behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch bei unseren Lieferanten, entbinden uns für die Dauer
der Behinderung oder der Nachwirkung von der Lieferungspflicht.
Eindeckungsmöglichkeiten für alle Materialien und rechtzeitiger Eingang derselben bestimmen Lieferung, Lieferart und Lieferzeit mit.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die berechnete Umsatzsteuer ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung
Fällig. Der Netto-Rechnungsbetrag ist innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum direkt an uns in bar, ohne jeden Abzug,
frei unserer Zahlstelle zu leisten, soweit nicht gegenteilige Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlungsrückstand werden bankmäßige Zinsen berechnet.
Wir sind berechtigt, vom richtigen Eingang der Zahlung weitere Lieferungen abhängig zu machen.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur unter Vorbehalt an und gelten dieselben erst nach Einlösung als Zahlung. Alle anfallenden Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt
der Besteller. Bei Begebung bankfähiger Wechsel - bei Bestehen eines vereinbarten Zahlungsziels - gehen sämtliche Kosten für die Laufzeit, welche das vereinbarte Zahlungsziel
überschreitet zu Lasten des Bestellers. Bei Wechsel auf Nebenplätzen oder das Ausland übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen oder Protest.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, bleibt die gelieferte Ware im
Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Soweit der Käufer die gelieferte Ware verarbeitet, verbindet oder vermischt, gilt Verkäufer als Hersteller im Sinne des §950BGB und erwirbt das Eigentum oder anteilsmäßiges Miteigentum an den End- oder
Zwischenerzeugnissen, die der Käufer für den Verkäufer als Vorbehaltsware verwahrt. Soweit die Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware des
Verkäufers mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt, der Verkäufer zusammen mit diesen anderen Lieferanten –
unter Ausschluß eines Miteigentumserwerbs des Käufers - Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollen Wert wie folgt:
Der Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert alle mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben,
so erhöht sich der Mieteigentumsanteil des Verkäufers um diesen Restanteil.
Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil
ausgedehnt, so steht Verkäufer an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers zu den Rechnungswerten der
mitverarbeiteten Waren dieser anderer Lieferanten bestimmt. Auch in diesem Fall verwahrt Käufer die neue Sache für den Verkäufer.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seiner Forderungen um mehr als 20%, so ist Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Forderung. Der Käufer darf sie einziehen, solange er seine Verpflichtungen gegenüber
der Verkäuferin erfüllt.
Darüber hinaus erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter auf diese hat Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung der Pfändung oder der sonstigen Eingriffe Dritter aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
8. GEWÄHRLEISTUNG
Kupplungen, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung infolge Material- oder Fabrikationsfehlern unbrauchbar geworden sind, werden kostenlos instandgesetzt. Im übrigen wir jegliche
Gewährleistung ausgeschlossen, desgleichen Schadensersatzansprüche jeglicher Art.
Der Anspruch auf Instandsetzung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Beschädigung der Kupplung durch fehlerhaften Einbau, durch Schmutz, oder durch Rostbildung verursacht worden ist.
9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, auch bei Wechseln und Schecks sowie der Gerichtsstand gilt Klingenberg als vereinbart.
10. ÄNDERUNGSVORBEHALT
Änderung vorstehender Verkaufsbedingungen behalten wir uns jederzeit vor.
R+W Antriebselemente GmbH
Alexander-Wiegand-Straße 8
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